Info 3G Regelung beim TV-Wallersdorf

12.09.2021

Mit Sicherheit Lebensgefühl – Sicheres Training auch in Corona-Zeiten.

 

Oberhalb einer Inzidenz von 35 und damit fast überall in Bayern gilt für Aktivitäten im Innenbereich die 3G-Regel. Nur noch gegen Nachweis geimpft, genesen, getestet ist eine Teilnahme am öffentlichen Leben in Innenräumen möglich. Das hat erneut Auswirkungen auf den Sport.

Mit der Durchführung von Selbsttests unter Aufsicht im Verein vor jedem Training können testpflichtige Personen mit vertretbarem Aufwand weiterhin am Sport teilhaben, ohne dass dadurch ein erhöhtes Infektionsrisiko für andere Teilnehmer entstehen muss.

Qualifizierungsmaßnahmen sind für Aufsichtspersonen von Selbsttests im Verein nicht zwingend vorgeschrieben. Doch nur bei sachgemäßer Anwendung sind die Ergebnisse von Selbsttests ähnlich sicher wie PoC-Antigen-Schnelltests, die z.B. in Apotheken durchgeführt werden. Die Sportverbände in Bayern empfehlen deshalb insbesondere Personen ohne medizinische Ausbildung eine Fortbildung, z.B. den „Antigen-Schulung COVID E-Learning Kurs online“ der Johanniter, zu besuchen und entsprechende Kenntnisse zu erwerben. Antigen-Schulungen COVID E-Learning-Kurs online | Johanniter .

Selbsttests: Sie können durch die Sportler selbst mitgebracht oder durch den Verein beschafft und vor Ort durchgeführt werden. Wichtig ist, dass ausschließlich amtlich zugelassene Tests zum Einsatz kommen. (Die kosten des Selbsttests müssen von den Mitgliedern getragen werden, Übungsleiter/Trainer werden diese, wenn nötig kostenfrei zur Verfügung gestellt.)

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass der Verein über Testergebnisse unter Aufsicht eine Bescheinigung ausstellt, die 24 Stunden gültig ist. Eine Musterbescheinigung im Anhang. Negativ getesteten Personen kann damit z.B. die Teilnahme am geselligen Beisammensein in einer öffentlichen Gaststätte ermöglicht werden, was in vielen Vereinen zu den liebgewonnen Ritualen nach dem Training gehört.

Positiv getestete Personen dürfen keinen Zugang zum Training haben. Positive Ergebnisse von Selbsttests müssen zudem durch PCR-Tests überprüft werden.

So mancher Trainer und Übungsleiter kommt diesbezüglich an die Grenze der richtigen Umsetzung anhand der sich in letzter Zeit immer wieder geänderten Regelungen. Nachfolgend ein paar wichtige Punkte, des BLSV herauskopiert wurden.

Sportausübung (bei einem Inzidenzwert über 35)

°Outdoor ohne Einschränkungen

°Indoor muss die 3-G-Regel angewandt werden

 Wie hat der Testnachweis zu erfolgen und welche Ausnahmen gibt es? Es ist ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis vorzulegen

  • PCR-Test, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
  • POC-Antigentests („Schnelltest“), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,
  • oder ein unter Aufsicht vorgenommener Antigentest („Selbsttest“), der vor höchstens 24 Stunden vorgenommen wurde

Ausgenommen von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises sind

  • Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (geimpfte Personen) oder Genesenennachweis (genesene Personen) sind,
  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag und noch nicht eingeschulte Kinder
  • Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen. Die Ausnahme von den Testerfordernissen bei Schülerinnen und Schüler gilt auch in den entsprechenden Ferienzeiten.
  • hauptberufliche sowie ehrenamtlich Tätige in Vereinen und Sportstätten

Weiter ausgenommen vom 3G-Grundsatz sind auch Veranstaltungen, ausschließlich unter freiem Himmel, bis 1.000 Personen.

 Müssen auch Übungsleiter bei einer Inzidenz über 35 ein negatives Testergebnis vorweisen? Nein – weder hauptberufliche Übungsleiter noch ehrenamtliche und selbstständige Übungsleiterinnen und Übungsleiter benötigen ein negatives Testergebnis. Diese Personengruppe ist von der 3- G-Regelung befreit.

 Muss ich als Verein die Überprüfung der 3-G-Regelung dokumentieren? Nein, eine Dokumentation der Überprüfung der 3-G-Regelung ist nicht notwendig.

 Sollen die Trainingseinheiten dokumentiert werden? Kontaktdaten sind zu erheben bei allen Veranstaltungen ab 1.000 Personen, in der Gastronomie und auch im Beherbergungswesen. Demnach muss bei Wettkämpfen und Trainingseinheiten keine Kontaktdatenerfassung mehr stattfinden. Aus infektionstechnischen Gründen wird eine Kontaktdatenerfassung jedoch – wenn möglich – weiterhin empfohlen.

Gibt es eine maximal zulässige Höchstzahl an Personen auf dem Sportgelände / in der Sporthalle? Eine maximal zulässige Höchstzahl an Personen auf dem Sportgelände bzw. in der Sporthalle gibt es nicht. Mögliche Kontaktbeschränkungen für den Sportbetrieb sind nun abhängig von der Hospitalisierungs-Inzidenz. Sobald diese auf Stufe Gelb steht, können Kontaktbeschränkungen und damit Obergrenzen von der Staatsregierung erlassen werden. Beachten Sie dazu auch immer die Bekanntmachungen Ihrer zuständigen Kreisverwaltungsbehörde. Obergrenzen gibt es lediglich im Bereich von Versammlungen sowie bei Veranstaltungen mit Zuschauern.

Ist beim Betreten des Sportgeländes eine Alltags- oder OP-Maske ausreichend oder ist eine FFP2-Maske notwendig? Die medizinische Maske („OP-Maske“) ist der neue Maskenstandard. Außerdem wird ab sofort wie folgt differenziert:

- Unter freiem Himmel gib es generell keine Maskenpflicht mehr. Ausgenommen sind lediglich die Eingangs- und Begegnungsbereiche größerer Veranstaltungen (ab 1.000 Personen).

In geschlossenen Räumen gilt umgekehrt immer eine generelle Maskenpflicht, außer bei der praktischen Sportausübung. Ausgenommen sind u.a. jeder feste Sitz- und Stehplatz, wenn zuverlässig der Mindestabstand von 1,5m zu anderen Gästen gewahrt werden kann, die nicht mit eigenen Haushaltsangehörigen besetzt sind.

 Ist eine Vereinssitzung (z.B. Mitgliederversammlung, Vorstandssitzung, etc.) im Präsenzformat erlaubt? Die bisherigen Personenobergrenzen für private Veranstaltungen (Vereinssitzungen) entfallen, ab einer Inzidenz von 35 gilt jedoch der 3G-Grundsatz. Wird der Mindestabstand indoor unterschritten, gilt nach den allgemeinen Regeln die ständige Maskenpflicht, die vom Veranstalter zu gewährleisten ist. Ein Infektionsschutzkonzept ist bei Versammlungen unter 100 Personen nicht erforderlich.

Wer es noch genauer haben möchte, findet beim BLSV unter „Handlungsempfehlungen und Schutzmaßnahmen“ immer den aktuellen Stand (siehe Adresse unten)

https://www.blsv.de/startseite/service/news/coronavirus/